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Gottfried-Wilhelm-Leibniz-Gesellschaft
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Veröffentlichungen
satzung
der
gottfried-wilhelm-leibniz-gesellschaft e.v.
§
1
Die
Gesellschaft
- Die
Gottfried-Wilhelm-Leibniz-Gesellschaft e.V. will die Kenntnis des
Werkes und des Wirkens von Leibniz vertiefen und verbreiten und wie
Leibniz Verbindungen zwischen den Disziplinen der Wissenschaften
pflegen.
Vornehmlich wird sie
- die Leibniz-Forschung und
die Edition der Werke von Leibniz fördern,
- Vorträge,
Diskussionen und Tagungen veranstalten,
- Gelegenheit zur
wissenschaftlichen Begegnung von Fachgelehrten verschiedener
Disziplinen schaffen,
- eine wissenschaftliche
Zeitschrift und andere Publikationen herausgeben.
- Der Sitz der Gesellschaft
ist Hannover, wo Leibniz vierzig Jahre lang lebte und wo sein
Nachlass aufbewahrt wird.
- Die Gesellschaft verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabenordnung. Die
Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine Person durch
Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigen.
- Die Gesellschaft ist in das
Vereinsregister einzutragen. (Die Eintragung erfolgte am 29. Juli 1966
beim Amtsgericht Hannover (Vereinsregister Nr. 3430.)
§
2
Mitgliedschaft
- Die
Gesellschaft hat ordentliche und fördernde Mitglieder im In-
und Ausland. Diese können natürliche und juristische
Personen sowie Institutionen sein. Die Gesellschaft kann
Ehrenmitglieder haben.
- Die Mitglieder der
Gesellschaft verpflichten sich durch ihren Beitritt, den Zielen der
Gesellschaft zu dienen. Der Vorstand entscheidet über die
Aufnahme.
- Fördernde
Mitglieder haben bei ihrem Beitritt einen einmaligen Beitrag in einer
vom Vorstand zu beschließenden Höhe zu entrichten.
Für Institutionen kann der Vorstand eine besondere Regelung
treffen.
- Ehrenmitglieder werden auf
Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung
gewählt. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen
Mitglieds. Sie sind nicht beitragspflichtig.
- Die Gesellschaft kann besonders verdiente ehemalige Präsidenten
oder Vizepräsidenten zu Ehrenpräsidenten ernennen.
- Der jährliche
Mitgliedsbeitrag ist bis zum 1. April zu entrichten.
- Der Austritt aus der
Gesellschaft kann nur zum Jahresende und nur durch einen
eingeschriebenen Brief erfolgen, der spätestens am 1. Dezember
eingegangen sein muss.
- Aus wichtigem Grund,
insbesondere dann, wenn ein Mitglied länger als zwei Jahre mit
dem Beitrag rückständig ist, kann der Vorstand ein
Mitglied ausschließen. Vor dem Ausschluss ist das
Mitglied zur Stellungnahme aufzufordern.
- Etwaige Gewinne
dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
§
3
Organe
der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Wissenschaftliche Beirat
§
4
Die
Mitgliederversammlung
- Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in Hannover,
tunlichst im November statt. Sie kann ausnahmsweise auf
Beschluss des Vorstandes nach einem anderen Ort einberufen
werden, wenn nach Auffassung des Vorstandes besondere Gründe
dies rechtfertigen. außerordentliche Mitgliederversammlungen
finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf
begründetes schriftliches Verlangen eines Drittels der
Mitglieder statt.
- Die Mitgliederversammlung
hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des
Jahresberichts, Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Entlastung des
Vorstandes,
- Wahlen,
- Festsetzung des
Mitgliedsbeitrages,
- Beschlussfassung
über Anträge des Vorstandes, des Wissenschaftlichen
Beirates oder von Mitgliedern der Gesellschaft.
- Anträge von
Mitgliedern zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind bis zum 1.
August dem Vorstand einzureichen. Die Einladung ergeht unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich spätestens am 1. September.
Einladungen zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen
ergehen vier Wochen vor dem vom Vorstand anberaumten Termin unter
Angabe der vorläufigen Tagesordnung. Weitere Anträge
zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor
diesem Termin in der Geschäftsstelle eingegangen sein.
- Das Stimmrecht ist nicht
übertragbar. Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit
einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Beschlüsse
über Satzungsänderungen und über die
Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Mehrheit
von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Über die
Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt und vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben.
§
5
Der
Vorstand
- Der
Vorstand besteht aus
- dem Präsidenten
der Gesellschaft,
- zwei stellvertretenden
Präsidenten, von denen einer vom Wissenschaftlichen Beirat aus
seinem Kreis gewählt wird,
- dem Schriftführer,
- dem Schatzmeister,
- fünf weiteren
Vorstandsmitgliedern, von denen eins vom Wissenschaftlichen Beirat aus
seinem Kreis gewählt wird.
Die Vorstandsmitglieder
werden auf drei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im
Amt.
- Der Vorstand führt
die Geschäfte der Gesellschaft. Er gibt sich eine
Geschäftsordnung. Der Präsident der Gesellschaft
leitet die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzung.
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, jedenfalls aber auf Verlangen
von drei Vorstandsmitgliedern und in der Regel am Sitz der Gesellschaft
statt. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern
beschlussfähig. Er beschließt mit einfacher
Mehrheit.
- Die Gesellschaft wird
gerichtlich und außergerichtlich durch den
Präsidenten, die stellvertretenden Präsidenten und
den Schriftführer vertreten. Je zwei Personen vertreten die
Gesellschaft gemeinsam.
- Für vorzeitig
ausgeschiedene Vorstandsmitglieder wird ein Nachfolger von der
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nur für
den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes
gewählt. Für die Zwischenzeit bis zur ordentlichen
Mitgliederversammlung bestimmt gegebenenfalls der Vorstand, welches
Vorstandsmitglied die Geschäfte des ausgeschiedenen wahrnehmen
soll.
- Bei der erstmaligen Wahl des
Vorstandes dauert die Amtszeit des vom Beirat gewählten
stellvertretenden Präsidenten zwei Jahre, des anderen ein
Jahr; von den unter § 5, I, 5 aufgeführten, von der
Mitgliederversammlung gewählten weiteren Vorstandsmitgliedern
gelten die beiden jüngsten als auf ein Jahr, die beiden
anderen als auf zwei Jahre gewählt.
- Kandidaten für die Wahl zum Vorstand sollen am Wahltag das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§
6
Der
Wissenschaftliche Beirat
- Der
Wissenschaftliche Beirat nimmt die wissenschaftlichen Aufgaben der
Gesellschaft, insbesondere die Förderung der Edition der Werke
von Leibniz [§ 1, I, 1] wahr.
Er hat
- Verbindungen zwischen den
Leibniz-Forschern und den Institutionen, die der Leibniz-Forschung
dienen, herzustellen und zu fördern,
- auf Erfordern privater
oder öffentlicher Einrichtungen der Wissenschaftspflege
(Ministerien, Stiftungen, Forschungsgesellschaften) Vorhaben auf dem
Gebiet der Leibniz-Forschung zu begutachten,
- im Benehmen mit dem
Vorstand die Redakteure der Zeitschrift zu bestimmen,
- über sonstige
Veröffentlichungen der Gesellschaft [§ 1, I, 4] zu
entscheiden.
- Die Mitglieder des
Wissenschaftlichen Beirates werden von diesem kooptiert. Die ersten
Mitglieder werden vom Vorstand berufen. Der Präsident der
Gesellschaft wird zu den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirates
eingeladen. Der Vorsitzende kann weitere Mitglieder der Gesellschaft
einladen.
- Der Wissenschaftliche Beirat
gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt seinen
Vorsitzenden. Er kann korrespondierende Mitglieder wählen, die
nicht Mitglied der Gesellschaft zu sein brauchen. Korrespondierende
Mitglieder sind zu den Sitzungen einzuladen.
§
7
Kassenkontrolle
Die Mitgliederversammlung
wählt zwei Rechnungsprüfer für drei Jahre.
Diese dürfen nicht dem Vorstand oder dem Wissenschaftlichen
Beirat angehören. Sie überprüfen die
Finanzgebarung, erstatten der Mitgliederversammlung Bericht
über ihre Wahrnehmungen und stellen gegebenenfalls den Antrag
auf Entlastung des Vorstandes.
§
8
Das
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
§
9
Auflösung
der Gesellschaft
Bei der Auflösung der
Gesellschaft fällt das etwaige Vermögen in seinem
ganzen Umfange, einschließlich aller Arten von Zuwendungen
der Mitglieder, dem Lande Niedersachsen mit der Zweckbestimmung zu, es
durch die Niedersächsische Landesbibliothek Hannover
für die Leibniz-Forschung zu verwenden. Beschließt
im Falle der Auflösung der Gesellschaft der Wissenschaftliche
Beirat, in einer anderen Rechtsform seine Tätigkeit
fortzusetzen, so verbleiben ihm die schriftlichen Unterlagen
über seine Tätigkeit und das Recht, die
wissenschaftliche Zeitschrift weiterzuführen.
Die Satzung finden
Sie auch
hier als pdf-Datei.
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